Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 05.02.1997 - 4 Ca 3402/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer innerhalb der Probezeit ausgesprochenen Kündigung; Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats; Anforderungen an die Unterrichtungspflicht ; Bewusste Irreführung; Grundsatz der subjektiven Determinierung bei Wartefristkündigungen
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Zur Anhörung des Betriebsrates bei einer Kündigung in der Probezeit
- arbeitsrecht-hessen.de
Zur Anhörung des Betriebsrates bei einer Kündigung in der Probezeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 1997, 485
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93
Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des
Auszug aus ArbG Koblenz, 05.02.1997 - 4 Ca 3402/96
Dies gilt auch bei Kündigungen, die innerhalb der ersten sechs Monate eines beschäftigungsverhältnisses ausgesprochen werden (sogenannte Wartefristkündigung) (BAG, NZA 1995, 24 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972).Um den Anforderungen an seine Unterrichtungspflicht zu genügen, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind (BAG, NZA 1995, 24 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972 m. w. Nachw.).
Im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung gelangt man unter Berücksichtigung der Grundsätze des BAG in seinem Urteil vom 18.5.94 (BAG, NZA 1995, 24= AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972).
Den Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 18.5.94 (NZA 1995, 24 = AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972) ist diese rechtliche Analyse indes nicht zu entnehmen.
- BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84
Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe
Auszug aus ArbG Koblenz, 05.02.1997 - 4 Ca 3402/96
Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2I, 74 BetrVG, sondern setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild aus den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG, NZA 1986, 426 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972).Ergeben sich danach bereits Unterschiede zwischen der objektiven Informationslage und der Information an den Betriebsrat, ist es schon aus Gründen der Sachnähe Aufgabe des Arbeitgebers darzulegen und notfalls zu beweisen, dass er den Betriebsrat nicht bewusst in die Irre geführt hat (BAG, NZA 1986, 426 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972).
- BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats
Auszug aus ArbG Koblenz, 05.02.1997 - 4 Ca 3402/96
Die Kammer geht mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG, NJW 1974, 1526 L = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; BAG, NZA 1994, 311 = NJW 1994, 1365 L = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972;… Fitting/Auffarth/Kaiser/Heiter, BetrVG, 17. Aufl., § 102 Rdnr. 25 m.w. Nachw.) davon aus, dass die Kündigung nach § 102I 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102I BetrVG nicht ausführlich genug nachkommt. - BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94
Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung
Auszug aus ArbG Koblenz, 05.02.1997 - 4 Ca 3402/96
Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgeblichen Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln (BAG, NZA 1995, 363 = NJW 1995, 1854 = AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972 m.w. Nachw.). - BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73
Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung
Auszug aus ArbG Koblenz, 05.02.1997 - 4 Ca 3402/96
Die Kammer geht mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG, NJW 1974, 1526 L = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; BAG, NZA 1994, 311 = NJW 1994, 1365 L = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972;… Fitting/Auffarth/Kaiser/Heiter, BetrVG, 17. Aufl., § 102 Rdnr. 25 m.w. Nachw.) davon aus, dass die Kündigung nach § 102I 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102I BetrVG nicht ausführlich genug nachkommt.